Recht & Compliance

LMIV

EU-Lebensmittelinformationsverordnung (Nr. 1169/2011): regelt die Pflichtangaben zu Allergenen und Zutaten in Speisekarten.

Was bedeutet LMIV konkret für Restaurants?

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, Verordnung Nr. 1169/2011) gilt seit Dezember 2014 in allen EU-Mitgliedsstaaten – also auch in Deutschland, Österreich und der Schweiz (CH über separate Lebensmittelgesetzgebung). Sie verpflichtet Gastronomiebetriebe, 14 Hauptallergene in ihrer Speisekarte oder mündlich auf Nachfrage zu kommunizieren.

Die 14 kennzeichnungspflichtigen Allergene nach LMIV

  • Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer)
  • Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Fisch und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse u.a.)
  • Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Schwefeldioxid und Sulfite (>10 mg/kg)
  • Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse

Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 50.000 € belegt werden. Digitale Speisekarten wie SpeiseCloud ermöglichen eine automatische, stets aktuelle Allergenkennzeichnung.

Offizielle Quellen: EUR-Lex: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 · BfR – Bundesamt für Risikobewertung

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